Die versteckten Aufträge an ARD und ZDF in den Gutachten der Verfassungsrichter Hans-Jürgen Papier und Paul Kirchhof Drucken
Geschrieben von: Heiko Hilker   
Dienstag, 30. November 2010 um 13:09

Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag verbietet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Internet so genannte "nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote" (§ 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV). Wie dies anzuwenden und auszulegen sei – damit beschäftigte sich Hans-Jürgen Papier.

Der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts legte dazu im August diesen Jahres ein „Rechtsgutachten über die Abgrenzung der Rundfunk- und Pressefreiheit zur Auslegung des Begriffs der „Presseähnlichkeit“ und Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presseähnlicher Angebote“ vor. Den Auftrag dafür hatte er von der Konferenz der ARD-Gremienvorsitzenden erhalten.

 

Wesentliche Aussagen dieses Gutachtens standen auch im Mittelpunkt eines Vortrags, den er am 18. Oktober anlässlich des fünfjährigen Bestehens des Instituts für Medien- und Kommunikationspolitik in Berlin hielt – und den epdmedien (91/2010) dokumentierte .

 

In seinem Gutachten leitete er einen neuen Auftrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab und untersetzte dies noch einmal in seinem Vortrag: „Entsteht eine Vielfalt von Medien, die so unüberschaubar ist, dass die Medien die ihnen zugedachte Aufgabe nicht mehr erfüllen können, so erwächst daraus ein neues Bedürfnis des Bürgers nach Orientierung. Gerade hier kann der Empfänger oft nicht erkennen, welche Berichte neutral sind und welche nicht. Auch Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien machen in gewisser Weise Politik. Insbesondere im Hinblick auf werbefinanzierte Angebote besteht zudem ein Risiko, dass die redaktionelle Unabhängigkeit unter der Absicht leidet, möglichst hohe „Klickraten“ zu erzielen.

Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter enthält in dieser Situation einen neuen Schwerpunkt: Ihre Aufgabe ist es nicht mehr nur, überhaupt ein Programm, das der Meinungsbildung in der Demokratie dient, in einer objektiven binnenpluralen Form zu übertragen, sondern gerade die Informationsquelle zu sein, die kraft institutioneller Sicherung in besonderem Maße Gewähr für Objektivität und Binnenpluralität bietet und die weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe noch den Anzeigen- und Werbekunden ausgeliefert ist.

Die Besonderheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht nicht nur darin, überhaupt die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen zu präsentieren, sondern auch darin, sie konzentriert zu präsentieren. Der Bürger, dem nur eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht, muss sie nicht selbst zusammensuchen. Wesentliches Kriterium ist daher, dass der Bürger darauf vertrauen können muss, dass ihm in den Angeboten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanbieter ein objektiver und nicht tendenziöser Überblick über das Meinungsspektrum präsentiert wird.“ (Hervorhebungen d.A.)

Natürlich kann man nun fragen, ob die Medienlandschaft vor 20 Jahren für den Einzelnen noch überschaubar war. Und genauso kann man fragen, ob man aus der obigen Argumentation nicht auch den Auftrag für eine öffentlich-rechtliche Presse ableiten kann. Dies sei hier erst einmal nur erwähnt. Interessant ist hier, dass Hans-Jürgen Papier aufgrund der Vielzahl des Angebots einen neuen Schwerpunkt für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sieht. Er soll die Vielfalt der gesellschaftlichen Meinungen konzentriert und dabei immer objektiv und nicht tendenziös sein. Ansonsten kann der Bürger ihm nicht mehr vertrauen.

Etwas anders hatte dies übrigens schon im Mai diesen Jahres Paul Kirchhof in seinem Gutachten zum Rundfunkbeitrag formuliert: Die Rundfunkabgabe „erlaube dem Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm „anzubieten“, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht“ sowie den Rundfunkanstalten „ihre Unbefangenheit auch für ihre kulturelle Verantwortlichkeit“ bewahrt. (Gutachten S. 44 f.)

Wer also den Rundfunkbeitrag will, wer also seine Angebote im Internet verbreiten will, der muss sich als öffentlich-rechtlicher Sender auch diesen durch die beiden früheren Verfassungsrichter formulierten Anforderungen stellen. Wer dies liest, der weiß auch, welchen Platz z.B. Animationsfilme, Kurzfilme und unformatierte Dokumentationen sowie Kultur- und Büchermagazine im ERSTEN haben müssten.

 
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