| Rundfunkgebühr für Fernseher, der nicht empfangen kann |
|
|
|
| Geschrieben von: Heiko Hilker |
| Mittwoch, 03. Februar 2010 um 03:36 |
|
Der Diebstahl eines DVB-T-Empfängers (sog. Set-Top-Box) für den digitalen Fernsehempfang (DVBT) lässt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die Rundfunkgebührenpflicht nicht entfallen, wenn der Betroffene weiterhin ein Fernsehgerät besitzt.
Ein Bürger zahlt seit 1976 die Fernsehgebühr. Im Juli 2005 wurde ihm der DVB-T-Empfänger gestohlen. Da zu diesem Zeitpunkt der in Berlin Fernsehen nur noch über DVB-T ausgestrahlt wurde, war sein Fernsehgerät faktisch empfangsunfähig. So nutzte er die Chance sich vom Fernsehen loszusagen und nur noch Radio zu hören. Allerdings wollte er den Fernseher nicht entsorgen, um ihn vielleicht im „Alter“ wieder zu nutzen. Bei der GEZ beantragte er, nur noch die Grundgebühr bezahlen zu müssen. Doch die GEZ sah dies anders. Sie erließ Gebührenbescheide, wollte die Fernsehgebühr weiterhin haben. Dagegen setzte sich der Betroffene gerichtlich zur Wehr. Schließlich sei der terrestrische Fernsehempfang ohne den DVB-T-Empfänger in Berlin nicht möglich. Nun, dies wirft einen ganz neuen Aspekt auf diejenigen, die ihr Auto bzw. ihr Motorrad abgemeldet aber nicht verschrottet haben. Müsste man nicht auch von denjenigen die KFZ-Steuer verlangen, schließlich halten sie ja ein Gefährt bereit. Wer kann denn heutzutage sicher sein, dass sie sich nicht gefälschte Papiere und Kennzeichen besorgen, um de Steuerpflicht zu umgehen oder einfach, Unfallschäden vortäuschend, schwarz fahren.
|